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AGB

Aluminium Carport, Aluminium Terrassendach / Terrassenüberdachung, Aluminium Tür, Aluminium Fenster

BTW GmbH aus Wenden (NRW, Südwestfalen, Olpe, Siegen, Freudenberg)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BTW GmbH
Brandschutztüren und Brandschutzwände (nachfolgend Unternehmer genannt)

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge des Unternehmers (Verwenders).
Bei der Herstellung von Bauwerken oder aber bei Lieferung und Montage von Sachen, die für ein Bauwerk bestimmt sind, wird die Geltung der VOB/B als Vertragsgrundlage vorrangig vereinbart.
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von dem Unternehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1. Vertragsabschluss

Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers zustande. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Preise

  1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverän- dert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich ab Werk in EURO und zuzüglich der zum Zeit- punkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. An die Angebotspreise hält sich der Unternehmer 1 Monat ab Angebotsdatum gebunden.

  2. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackungskosten werden mit 4 % vom Warenwert berechnet. Bei Aufträgen bis 50,00 € wird eine Versandkostenpauschale von 15,00 € berechnet.

  3. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.

  4. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingun- gen bereits vor Auftragserteilung.

  5. Reparaturrechnungen sind sofort fällig; Fahrtzeiten und Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit.

  6. Für ordnungsgemäß und nach vorheriger Vereinbarung zurückgeschickte Ware bringt der Unternehmer bei Gutschriftserteilung 10 % des Nettorechnungswertes für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuver- packung in Abzug.

  7. Maßberechnungen erfolgen nach den Effektivmaßen.

  8. Strom- und Wasseranschlüsse werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt; bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge unmittelbar an das Bauobjekt fahren können. Mehrkosten durch erschwerte Anfuhr werden gesondert berechnet.

  9. Tritt die andere Vertragspartei vom Vertrag zurück, so ist der Unternehmer berechtigt Schadenersatz statt Leistung in Höhe von 30 % des Vertragspreises zu fordern. Der Unternehmer ist lediglich verpflichtet, höheren Schaden nachzuweisen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, niedrigeren Schaden nachzuweisen.

  10. Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, werden, soweit ein Nachtragsangebot nicht erfolgt, nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeit gilt § 15 Nr. 5 VOB/B entsprechend.

3. Liefermenge, Lieferfrist

  1. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig.

  2. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

  3. Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gel- ten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

  4. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbind- lich bestätigt worden ist.

  5. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.

  6. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

  7. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet der Unternehmer ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.

  8. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertre- tende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

  9. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

4. Gewährleistung

  1. Die Gewährleisungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr.

  2. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

  3. Bei Werkleistungen beträgt die Gewährleistung 2 Jahre nach VOB/B.

  4. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensicht- liche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unterneh- mer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

  5. Ist der Bestelller ein Unternehmer, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden. Rügen, die gegenüber Außen- dienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

  6. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

  7. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

  8. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

  9. Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass er entscheidet, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

    Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Unternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner die Kosten der etwa erforder- lichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

    Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

  10. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist oder wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte, angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt.

    Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

  11. Von jeglicher Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Beschädigung, falsche Montage oder Bedienung verursacht werden.

5. Pflichtverletzungen

  1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätz- liche Pflichtverstöße.

  2. Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultie- ren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Bestel- ler als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.

    Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglich- keit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

  3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

  4. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Unternehmer nur bei Vor- satz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers der Organe oder leitender Angestellter, ferner bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, ferner bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Pro- dukthaftungspflichtgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Ab- züge fällig.

  2. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basis- zinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

  3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

  4. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die weitere Erfüllung des Ver- trages abzulehnen.

    Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Voraus- zahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Die Anwendbarkeit des § 648 a BGB wird vom Bestel- ler für alle Verträge anerkannt und gilt als vereinbart.

    Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurück- treten und Schadensersatz geltend machen.

  5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

  6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für eine Verrechnung.

  7. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar 1/3 Anzahlung nach der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag sofort nach Gefahrübergang.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledi- gung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

  2. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

    Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zuläs- sig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forde- rung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

  3. Ist die Forderung des Bestellers bzw. Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Unternehmer dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hätte. Der Besteller tritt uns auch die Forderun- gen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

  4. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

  5. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tan- giert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Voll- streckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzu- teilen.

  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hier- durch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Unternehmer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

  7. Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

  2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers.

  3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Schlussbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

  2. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schrift- form. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

  3. Die Daten, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erhält, werden gespeichert (Benachrichtigung gem. § 33 Bundesdatenschutzgesetz).